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Auch Universitäten sind Wirtschaftsteilnehmer

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2009/13RPA 2009, 338 Heft 6 v. 1.6.2009

EuGH SA GA Ján Mázak, 03.09.2009, Rs C-305/08 Co-NISMa

Art 1 Abs 2 lit b RL 2004/18/EG , Art 1 Abs 8 RL 2004/18/EG

20. Obwohl u. a. auch in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie von „Wirtschaftsteilnehmern“ die Rede ist, enthält die Richtlinie keine genaue Definition dieses Begriffs. Art. 1 Abs. 8 der Richtlinie bestimmt lediglich, dass der Begriff „ausschließlich der Vereinfachung des Textes [dient]“ und „natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, ... die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten“, bezeichnet.14)14)Hervorhebung nur hier.

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