BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 69, BVergG 2006 § 70 Abs 1 Z 1, BVergG 2006 § 70 Abs 2, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 2
Eine zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegende Befugnis wird nicht perpetuiert. Die Befugnis muss am Ende der Angebotsprüfung weiterhin vorliegen. Der Auftraggeber hat allfällige Umstände zu berücksichtigen, die einen Wegfall der Befugnis während der Angebotsprüfung bis zum Vertragsabschluss bewirken.