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BVA: KEINE PROROGATIO FORI IM VERWALTUNGSVERFAHREN

JudikaturJOHANN HACKLRPA 2009, 318 Heft 6 v. 1.6.2009

BVergG 2006 § 2 Z 8, BVergG 2006 § 3 Abs 1 Z 2, BVergG 2006 § 13, BVergG 2006 § 14, ÖNORM B 1801-1

Auch wenn die Anwendbarkeit des BVergG auf die Vergabe vereinbart wurde, bedeutet dies nicht, dass damit das BVA zuständige Nachprüfungsbehörde würde. Die Zuständigkeit ist jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen.

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