vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BVA: UMFANG UND REICHWEITE DER BEFUGNIS

JudikaturROBERT KEISLERRPA 2009, 321 Heft 6 v. 1.6.2009

BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 69, BVergG 2006 § 70 Abs 1 Z 1, BVergG 2006 § 70 Abs 2, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 2

Eine zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegende Befugnis wird nicht perpetuiert. Die Befugnis muss am Ende der Angebotsprüfung weiterhin vorliegen. Der Auftraggeber hat allfällige Umstände zu berücksichtigen, die einen Wegfall der Befugnis während der Angebotsprüfung bis zum Vertragsabschluss bewirken.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte