VwGH, 30.09.2009, AW 2009/04/0030
VwGG § 30 Abs 2
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in den hg. Beschlüssen vom 14. Mai 2004, AW 2004/04/0018, sowie vom 9. August 2004, AW 2004/04/0032, und jüngst in den hg. Beschlüssen vom 21. August 2009, AW 2009/04/0062, um vom 18. September 2009, AW 2009/04/0067, ausgeführt hat, hätte die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung wendet, zur Folge, dass die für nichtig erklärte Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte. Damit würde durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig gemeinschaftsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen.