Art 1, 11 RL 92/50/EWG
Ein Vertrag zwischen Gebietskörperschaften, welcher deren Zusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben regelt und der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen der Mitgliedstaaten dient, muss nicht ausgeschrieben werden, sofern kein Privater Vertragspartei wird und das Vergaberecht nicht umgangen werden soll.