Der VwGH hat in seinem Erkenntnis VwGH 22.4.2009, 2009/04/0081, einige Aussagen zur Zuschlagsentscheidung, insbesondere zur Begründungspflicht getroffen, die auch für die Praxis erheblich sind (siehe dazu auch den Rechtsprechungsbeitrag auf Seite 244). Hier in dieser Abhandlung sollen einige Überlegungen aus Anlass dieser Entscheidung angestellt werden.