VwGH, 18.03.2009, 2004/04/0202
BVergG 2002 § 52 Abs 5, BVergG 2002 § 53, GewO 1994 § 134 Abs 1
Der Nachweis der Befugnis zur Erbringung der in Rede stehenden Leistung für in Österreich niedergelassene Unternehmen ist durch die in Österreich vorgesehenen Bescheinigungen zu erbringen (§ 53 BVergG), wobei die Befugnis jedenfalls zu dem in § 52 Abs 5 leg cit genannten Zeitpunkten gegeben sein muss (siehe dazu auch Gölles in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, § 53 Rz 3 mit Hinweis auf den AB 1118 BlgNR 21. GP 11, und § 53 Rz 5). Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer (im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung - § 52 Abs 5 BVergG) über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen müsse. Die Auffassung der belangten Behörde, dass darunter jedenfalls solche lautend auf „Gefahrengutbeauftragter“ oder „Transportberater einschließlich Gefahrengutbeauftragter“ zu verstehen sind, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Über derartige Berechtigungen verfügt der Beschwerdeführer - unstrittig - nicht.