BVA, 03.10.2009, N/0145-BVA/09/2008-81
BVergG § 79 Abs 9
Zuletzt sei noch auf das Vorbringen der Auftraggeber eingegangen, wonach das Erfordernis, im Vorfeld einer Ausschreibungserstellung Existenz und Anzahl von Unterversionen von Druckersprachen abzuklären, zu einer Erschwerung bzw einer „Verunmöglichung“ einer Ausschreibung führen würde. Es liegt auf der Hand, dass sich ein Auftraggeber zwecks Definition seines konkreten Ausschreibungsbedarfes zunächst die hiefür notwendigen Informationen zu beschaffen hat und dies uU mit einem entsprechenden Aufwand verbunden sein mag. Dies auch in weiterer Folge mit dem Ziel, eine nicht zu beanstandende Ausschreibung zur Realisierung des konkreten Bedarfs zustande zu bringen. Dass hierin eine Unzumutbarkeit für den Auftraggeber gelegen sein sollte, vermag das Bundesvergabeamt nicht zu erkennen, zumal auch der zeitliche Aufwand hiefür als nicht besonders groß einzustufen ist. Immerhin war es selbst dem nicht fachkundigen Senatsvorsitzenden innerhalb sehr kurzer Zeit via wikipedia möglich, von den Unterversionen 1.1, 2.0 und 3.0 Kenntnis zu erlangen. Umso mehr ist dies von einem fachkundigen Auftraggeber zu erwarten und zu verlangen. In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung des § 79 Abs 9 BVergG zu erwähnen, wonach die Vorbereitung einer Ausschreibung nur solchen Personen zu übertragen ist, welche die fachlichen Voraussetzungen hiefür erfüllen und erforderlichenfalls unbefangene Sachverständige beizuziehen sind.