VwGH, 18.02.2009, 2004/04/0108
AVG 1991 § 39
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe die zweitmitbeteiligte Partei kein wie in der Ausschreibung gefordertes Muster vorgelegt (Fehlen des aufsteckbaren Anschlages auf der Rückseite der Auszugsböden) und ihr Anbot wäre daher auszuscheiden gewesen. Des Weiteren habe sie bereits im Vergabeverfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass sie für die von ihr angebotenen Verschubregale - was anhand der vorgelegten Muster eindeutig feststellbar sei - als Vormaterial sehr wohl verzinktes Stahlblech verwende und die Oberflächen einbrennlackiert seien. Die belangte Behörde habe die im Nachprüfungsantrag angebotenen Beweismittel nicht berücksichtigt und sich ausschließlich auf die Aktenlage, insbesondere den Inhalt der Niederschrift über die von der Auftraggeberin veranlasste Prüfung der Angebote durch die MA 39 und die Aktenvermerke zur Anbotsprüfung gestützt (wird näher ausgeführt).