VwGH, 19.11.2008, 2004/04/0102
BVergG 2002 § 83 Abs 2
Die im Beschwerdefall bestandskräftigen Ausschreibungsbestimmungen (Punkt 01.03.10 der Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis) schließen die Geltung von Auftragsbedingungen eines Bieters, sei es als Bestandteil des Angebotes, sei es - wie im Beschwerdefall - in einem Begleitschreiben, aus. Das bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass derartige Auftragsbedingungen so zu behandeln sind, als ob sie nicht vorgelegt worden wären, dass sie also nicht zu beachten sind und demnach allfällige Widersprüche zwischen den Auftragsbedingungen des Auftraggebers und jenen des Anbieters keine Ausschreibungswidrigkeit zu begründen vermögen. Die Auslegung der belangten Behörde hätte hingegen zur Folge, dass - ungeachtet des offenkundig der Klarheit und Vereinfachung des Verfahrens dienenden Ausschlusses der Geltung allfälliger vom Auftragnehmer vorgelegter Lieferbedingungen - diese doch beachtlich sein sollten, was jedoch diesen Zwecken zuwiderliefe. Unabhängig von der Bestandskraft ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn der Anbieter ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen möchte, er dies klar zum Ausdruck bringen muss (vgl in diesem Zusammenhang § 83 Abs 2 BVergG 2002). Tut er dies nicht und legt irrtümlich - im vorliegenden Fall geht selbst die belangte Behörde davon aus, dass die Auftragsbedingungen nur versehentlich angeschlossen waren - seine Bedingungen dem Angebot bei, so kann nicht daraus geschlossen werden, dass er damit ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen wollte.