BVergG § 29 Abs 2 Z 2
Wie die Rechtsprechung des EuGH zeigt, sind diese in der Vergabe-RL und in § 29 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 verwendeten, gleichlautenden Begriffe durchaus auslegbar. Sie lassen - wie der EuGH aufzeigt - bei richtiger Auslegung gerade keinen weiten Beurteilungsspielraum zu.