BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 3, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7, ABGB § 863, ABGB § 870, ABGB § 871, ABGB § 872, ABGB § 914
Wissenserklärungen sind von der Willenserklärung scharf zu trennen. Wissenserklärungen enthalten keine Äußerung eines Rechtsfolgewillens, sondern sind vielmehr auf bloße Kundgabe von Fakten bzw Kenntnissen (Meinung über Tatsachen) gerichtet.