BVA, 01.07.2008, N/0060-BVA/08/2008-33
AVG 1991 § 13 Abs 1
Soweit die Antragstellerin am 18.6.2008 zweifach begehrt, die Auftraggeberin zum Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren in einem bestimmten Umfang zu verpflichten und dabei den Umfang ihrer - ohne Eventualhäufung gestellten - Ersatzbegehren davon abhängig macht, ob das Bundesvergabeamt das strittige Vergabeverfahren als solches über einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich oder aber als solches über einen Dienstleitungsauftrag im Oberschwellenbereich qualifizieren würde, knüpft die Antragstellerin diese - im Spruch wiedergegebenen - Begehren jeweils an die Bedingung, dass das Bundesvergabeamt eine rechtliche Beurteilung der Frage, welches Vergabeverfahren der Art nach vorliegt, jeweils in bestimmter Weise vornehmen würde. Die Pauschalgebührenersatzanträge wurden jedoch weder in einem Eventualverhältnis zueinander noch unbedingt gestellt. Abgesehen von einem an die Erledigung eines Primärbegehrens in bestimmter Form als zulässig erachteten Eventualantrag sind bedingte Prozesshandlungen nach der herrschenden Meinung unzulässig - VwGH Zlen 94/04/0183 und 93/05/0117; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 107. Demnach waren die unzulässig bedingt gestellten Begehren auf Pauschalgebührenersatz als unzulässig bedingte Anbringen gemäß § 13 Abs 1 AVG, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2008/5 zurückzuweisen.