BVA, 01.07.2008, N/0056-BVA/04/2008-20
BVergG 2006 § 312, ABGB § 915
Damit sind die Angaben im Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers zum Nachlass jedenfalls nach dem 2. Fall des § 915 leg. cit. zu behandeln. Ein Bieter, der unklare oder undeutliche Angaben macht, muss sich die daraus entstehenden Nachteile zurechnen lassen (vgl dazu auch BVA 21.5.2008, N/0044-BVA/09/2008-24, 19.5.2008, N/0045-BVA/10/2008-41 ua). Unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass der präsumtive Zuschlagempfänger einen 5%-igen Nachlass in der Höhe von Euro 25.553,- (unberichtigt) bei Anzahlung von 50% der Auftragsumme gewährt hat.