BVA, 19.05.2008, N/0045-BVA/10/2008-041
BVergG § 19 Abs 1
Eine Vervollständigung der Referenzen im Sinne von Punkt 2.2 der Ausschreibungsunterlagen ist dann anzunehmen, wenn eine aufgrund der Angaben im Angebot nicht bewertbare Referenz bewertbar wird und Punkte erzielt. Sie verbietet sich nach den Grundsätzen für die Behebbarkeit von Mängeln. Die Mängelbehebung ist schließlich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann ausgeschlossen, wenn sie die Wettbewerbsposition des Bieters verbessern würde (so bereits Aicher, Wettbewerbsrechtliche und wettbewerbspolitische Überlegungen zur Regierungsvorlage eines Vergabegesetzes, in Korinek/Rill, Zur Reform des Vergaberechtes [1985] 111; ihm folgend grundlegend VwGH 25.2.2004, 2003/04/0186 = RPA 2004/92 [Latzenhofer] = ZVB 2004, 189 [Gruber] = RdW 2004/317, 345 [Öhler]; siehe dazu auch BVA 23.1.2008, N/0125-BVA/10/2007-026 mwN). Ließe der Auftraggeber ein Nachreichen von Referenzen zu, würde er dem nachreichenden Bieter die Möglichkeit eröffnen, eine höhere Punktezahl als alleine auf Grundlage seines bei der Angebotsöffnung vorliegenden Angebotes zu erreichen. Die Wettbewerbsstellung würde sich gegenüber seinen Mitbietern verbessern. Darin läge ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Vergabeverfahrens.