EuGH, 03.04.2008, Rs C-444/06 Kommission/Spanien
Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG , Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG , Art 2 Abs 1 RL 89/665/EWG , Art 2 Abs 6 RL 89/665/EWG
Der umfassende Rechtsschutz, der somit vor dem Vertragsschluss gemäß Art 2 Abs 1 der Nachprüfungsrichtlinie sicherzustellen ist, setzt außerdem insbesondere die Verpflichtung voraus, die Bieter vor dem Vertragsschluss von der Zuschlagsentscheidung zu unterrichten, damit diese über eine tatsächliche Möglichkeit verfügen, einen Rechtsbehelf einzulegen.