WLVergG § 37 Abs 1 Z 4, BVergG 2006 § 68
Bei der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen Aspekt der Eignung. Mit § 37 Abs 1 WLVergG wird gerade diese Komponente - abschließend - konkretisiert.
Verfehlungen bei der Durchführung von Aufträgen in der Vergangenheit müssen über die üblicherweise bei Bauvorhaben auftretenden Ausführungsmängel und Unstimmigkeiten bei der Abrechnung deutlich hinausgehen, um „schwere Verfehlungen“ zu sein.