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VwGH: ÜBLICHE BAUMÄNGEL SIND KEINE SCHWEREN VERFEHLUNGEN

JudikaturHUBERT REISNERRPA 2008, 136 Heft 3 v. 1.6.2008

WLVergG § 37 Abs 1 Z 4, BVergG 2006 § 68

Bei der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen Aspekt der Eignung. Mit § 37 Abs 1 WLVergG wird gerade diese Komponente - abschließend - konkretisiert.

Verfehlungen bei der Durchführung von Aufträgen in der Vergangenheit müssen über die üblicherweise bei Bauvorhaben auftretenden Ausführungsmängel und Unstimmigkeiten bei der Abrechnung deutlich hinausgehen, um „schwere Verfehlungen“ zu sein.

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