BVA, 15.02.2008, N/0015-BVA/10/2008-011
BVergG § 329 Abs 2
Die Antragstellerin begehrte das Verbot der Angebotsöffnung, die Aussetzung der Angebotsfrist sowie die Untersagung der Zuschlagserteilung. Da die Ausschreibung angefochten ist, ist eine Angebotsabgabe auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ausschreibung ungewiss und mag bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin obsolet werden. Schließlich ist bei Zutreffen ihres Vorbringens davon auszugehen, dass sie gehindert ist, ein ausschreibungskonformes Angebot abzugeben. Damit bei jedem möglichen Ausgang des Nachprüfungsverfahrens eine sinnvolle Fortsetzung des Vergabeverfahrens möglich bleibt, muss den Bietern noch Zeit zur Ausarbeitung von konkurrenzfähigen Angeboten bleiben. Daher ist die Aussetzung der Angebotsfrist, die ihren Ablauf hemmt, eine geeignete Maßnahme, um das Vergabeverfahren in einem Stand zu halten, der geeignet ist, das Nachprüfungsverfahrens sicherzustellen. Anders ist jedoch das Verbot der Zuschlagsentscheidung überschießend, da ohne Angebotsöffnung auch kein Angebot für den Zuschlag ausgewählt werden kann. Sie ist daher nicht sachgerecht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin keinen Grund vorgebracht, warum diese Maßnahme geeignet sein soll, drohenden Schaden hintanzuhalten.