BVA, 08.02.2008, N/0008-BVA/06/2008-29
ABGB § 914, ABGB § 915
Gegenständlich ist die den Befugnisnachweis konkretisierende und in Fettdruck hervorgehobene Forderung in Punkt 5.1. des Teilnahmeantrages, dass österreichische BewerberInnen jedenfalls die gewerberechtliche Befugnis als Unternehmensberatung nachzuweisen haben, ihrem Wortlaut nach (arg.: „jedenfalls“) eindeutig dahingehend zu verstehen, dass für die Erbringung der Unternehmensberatungsleistungen das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ gemäß § 94 Z 74 GewO 1994 vorausgesetzt wird. Gefestigt wird dieses Verständnis durch die Ausführungen in Punkt 8.1. des Teilnahmeantrages, wonach als Nachweis auch von jedem Mitglied einer allfälligen Bewerbergemeinschaft, ein aktueller Auszug aus dem Gewerberegister und der Gewerbeschein (Unternehmensberatung) vorzulegen sind.