Das BVA hatte sich jüngst mit dem - in der Rechtsprechung bislang kaum thematisierten - Tatbestand des § 139 Abs 2 Z 2 BVergG auseinanderzusetzen, wonach der Auftraggeber ein Vergabeverfahren widerrufen kann, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt.1) Ausgehend von diesem Anlassfall soll im Folgenden der Prüfungsumfang des BVA zur Bestimmung des § 139 Abs 2 Z 2 BVergG und sich daraus ergebende Problemfelder untersucht werden.