1. Ausgangslage
Nach der europäischen Rechtsprechung1) ist es für eine Anwendung des Vergaberechts grundsätzlich ausreichend, dass eine „Vereinbarung zwischen zwei wirklich verschiedenen Personen getroffen wurde (...) [wobei es] grundsätzlich genügt, dass der Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person geschlossen wurde. Etwas anderes kann indessen nur dann gelten, wenn die Gebietskörperschaft über die fragliche Person eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehat/-haben“. 2)