Art 1 Abs 1 lit a RL 92/50/EWG .
Erbringt eine öffentliche Stelle der Öffentlichkeit Leistungen, die nichtprioritäre Dienstleistungen sind, in Wahrnehmung seiner eigenen, unmittelbar durch Gesetz verliehenen Zuständigkeit, sind diese nicht ausschreibungspflichtig, auch wenn eine andere öffentliche Stelle finanziell beiträgt.