Art 1 lit a sublit iv und lit b Richtlinie 92/50/EWG , Art 1 Abs 9 und Art 16 lit b Richtlinie 2004/18/EG
Eine Gebühr, die durch einen staatlichen Akt eingeführt worden ist, durch den Staat garantiert und mittels hoheitlicher Befugnis eingezogen wird, erfüllt die Voraussetzung einer „Finanzierung durch den Staat“.