1. Einleitung
Jüngst war ein großes Vergabeverfahren beim BVA mit mehreren Nachprüfungsverfahren anhängig. In der Folge wurde eine Reihe von Beschwerden beim VfGH und VwGH erhoben. Im Zuge dieser Verfahren gewährten beide Höchstgerichte einigen der Beschwerden aufschiebende Wirkung. Im Ergebnis stellt dies eine Abkehr von der bisherigen Linie dar, in Vergabesachen keine einstweiligen Verfügungen zu erlassen.1) Dieser Entwicklung ist dieser Beitrag gewidmet.