A. Allgemeines
Der Bieter und auch der Auftraggeber (AG) sind im Vergabeverfahren an Vorgaben gebunden, von denen sie prinzipiell nicht abweichen dürfen. Für den Bieter ist dabei vor allem § 106 Abs 1 bzw. für den Sektorenbereich § 255 Abs 1 BVergG 2006 von Bedeutung, wonach er sich an die Ausschreibungsunterlagen zu halten hat; dies gilt allerdings nur für das offene und das nicht offene Verfahren, nicht auch für das Verhandlungsverfahren. Der Ausschreibung widersprechende Angebote sind auszuscheiden1).