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EINVERNEHMLICHES ABWEICHEN VON DER AUSSCHREIBUNG IM VERHANDLUNGSVERFAHREN

FachbeitragK. HORNBANGER , W. PESENDORFERRPA 2008, 6 Heft 1 v. 1.2.2008

A. Allgemeines

Der Bieter und auch der Auftraggeber (AG) sind im Vergabeverfahren an Vorgaben gebunden, von denen sie prinzipiell nicht abweichen dürfen. Für den Bieter ist dabei vor allem § 106 Abs 1 bzw. für den Sektorenbereich § 255 Abs 1 BVergG 2006 von Bedeutung, wonach er sich an die Ausschreibungsunterlagen zu halten hat; dies gilt allerdings nur für das offene und das nicht offene Verfahren, nicht auch für das Verhandlungsverfahren. Der Ausschreibung widersprechende Angebote sind auszuscheiden1)1)§ 129 Abs 1 Z 7 bzw für den Sektorenbereich § 269 Abs 1 Z 5 BVergG 2006..

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