BVA, 25.10.2007, N/0098-BVA/06/2007-20
BVergG § 318 Abs 2
Die Höhe der Pauschalgebühr richtet sich gemäß § 318 Abs 2 BVergG nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Vergabeverfahren. Der Auftraggeber hat allerdings keine entsprechend deutliche Wahl getroffen. Einerseits führt er nämlich einen CPV-Code an, der ua Haushaltsgeräte beinhaltet, und deutet somit das Vorliegen eines Lieferauftrages an. Andererseits wird nach den Angaben in der Bekanntmachung ein Verfahren im Unterschwellenbereich geführt, was aber bei einem geschätzten Auftragswert von € 185.000,- (exkl USt) gegen einen Lieferauftrag spricht (§ 12 Abs 1 Z 1 und 3 BVergG). Die Diskrepanz der Angaben des Auftraggebers kann nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden gehen, weswegen die für die einstweilige Verfügung entrichtete Pauschalgebühr von € 1.600,- (im Sinne des Anhangs XIX zum BVergG für Lieferaufträge bei sonstigen Verfahren im Oberschwellenbereich) als ordnungsgemäß zu betrachten ist.