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Mangelnde Gewährleistung eines ausreichenden Wettbewerbs als sachlicher Widerrufsgrund

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2007/30RPA 2007, 254 Heft 5 v. 1.11.2007

BVA, 27.06.2007, N/0058-BVA/13/2007-23

BVergG 2002 § 142, BVergG 2002 § 143, BVergG 2002 § 144

Im übrigen ist festzuhalten, dass selbst bei richtiger Bezeichnung der Auftraggeberin durch die Antragstellerin die angefochtene Widerrufsentscheidung nicht für nichtig zu erklären gewesen wäre, da aufgrund des verdünnten Regelungsregimes bei Vergaben nach den §§ 142 ff BVergG 2006 die Begründung für den Widerruf, nämlich die mangelnde Gewährleistung eines ausreichenden Wettbewerbs, jedenfalls als ein sachlicher Grund für den Widerruf zu werten gewesen wäre und auch deshalb dem Antrag nicht stattzugeben gewesen wäre. Auch die nunmehr angegebene Begründung, aus Zeitgründen die Leistungen nicht mehr ausschreiben, sondern selbst ausführen zu wollen, stellt einen sachlichen Grund für den Widerruf dar. Auch die Judikatur des EuGH geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit des Widerrufs und nicht von einem Kontrahierungszwang aus (vgl dazu im Detail Th. Gruber in Gruber/Gruber/Sachs, Europäisches Vergaberecht 475 ff).

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