BVergG § 98, BVergG § 128, BVergG § 129, BVergG § 130, BVergG § 131, BVergG § 132
Es ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob der antragstellende Bieter durch das Zurückhalten von Informationen durch den Auftraggeber in der Zuschlagsentscheidung in seinen Verteidigungsrechten konkret beeinträchtigt wurde und die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig ist.