vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BVA: OBJEKTIVER ERKLÄRUNGSWERT IST ALLEINIGER MASSSTAB FÜR INTERPRETATION VON AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN

JudikaturMICHAEL ETLINGERRPA 2007, 229 Heft 5 v. 1.11.2007

ABGB § 914, ABGB § 915

Bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen ist die objektive Bedeutung der darin enthaltenen Festlegungen zu ermitteln; allfällige hievon abweichende Vorstellungen des Auftraggebers sind dabei irrelevant.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte