BVergG 2002 § 105 Abs 3, BVergG 2002 § 163 Abs 1
Einem Bieter, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre, aber nicht ausgeschieden wurde, kommt keine Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren zu, weil er für die Zuschlagserteilung ohnehin nicht in Betracht käme und ihm daher durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden im Sinn des § 163 Abs 1 BVergG 2002 entstehen bzw drohen kann.