ABGB § 914, ABGB § 915
Bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen ist die objektive Bedeutung der darin enthaltenen Festlegungen zu ermitteln; allfällige hievon abweichende Vorstellungen des Auftraggebers sind dabei irrelevant.
ABGB § 914, ABGB § 915
Bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen ist die objektive Bedeutung der darin enthaltenen Festlegungen zu ermitteln; allfällige hievon abweichende Vorstellungen des Auftraggebers sind dabei irrelevant.