BVA, 07.05.2007, N/0006-BVA/14/2007-85
BVergG 2002 § 21 Abs 1
Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt weiters, dass die Vergabeentscheidung auf einem objektiven Vergleich der Angebote zu beruhen hat (vgl Schramm/Öhler in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 23 Rz 71 sowie EuGH 27.6.1993, Rs C-243/89 , Kommission/Dänemark, sowie etwa BVA vom 2.2.2007, GZ N/0093-BVA/05/2006-57). Dies setzt aber die Vergleichbarkeit der Angebote voraus. Bevor der Auftraggeber eine Zuschlagsentscheidung trifft, muss die Vergleichbarkeit zwischen den Angeboten hergestellt sein. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Antragsteller hat sein Angebot auf einer anderen Grundlage als insbesondere der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger kalkuliert und der Auftraggeber hat seine Zuschlagsentscheidung auf der Grundlage von somit letztlich nicht vergleichbaren Angeboten getroffen. Dadurch, dass der Auftraggeber die Angebotsbewertung und die Zuschlagsentscheidung auf der Grundlage von auf unterschiedlicher Kalkulationsbasis erstellten Angeboten vorgenommen hat, hat er gleichzeitig auch den Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes (vgl ebenso § 21 Abs 1 BVergG 2002) verletzt.