BVA, 12.04.2007, N/0032-BVA/07/2007-EV11
BVergG § 329 Abs 1
Zu § 329 Abs 1 BVergG ist festzuhalten, dass die zu vergebende Stelle den vorliegenden Leistungsgegenstand nicht im beschleunigten Verfahren ausgeschrieben hat. Daraus kann auf keine besondere Dringlichkeit auf Seiten der Antragsgegnerinnen geschlossen werden. Nach der ständigen Spruchpraxis des BVA ist eine Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung im Rahmen eines Vergabekontrollverfahrens bereits von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung zu berücksichtigen; jeder Auftraggeber hat mit der Einleitung eines Vergabekontrollverfahrens zu rechnen. Darüber hinaus wurde auch die Zuschlagsfrist mit 3 Monaten ab Ende der Angebotsfrist festgelegt. Auch hieraus kann der nicht unbedingt dringliche Charakter des Leistungsgegenstandes abgeleitet werden. Der ursprüngliche Termin für den Beginn der Leistungen des Auftrages konnte von der Auftraggeberin selbst nicht eingehalten werden, da sie ihre ursprüngliche Zuschlagsentscheidung widerrufen hat.