In der Entscheidung vom 3.8.2006, GZ 443.7-2/2006-17, setzte sich der UVS Steiermark mit der Frage der Kennzeichnung von wesentlichen Positionen, der Prüfung der Preisangemessenheit und der Zulässigkeit eines Widerrufes wegen Kostenüberschreitung auseinander. Im Folgenden sollen diese Problemkreise beleuchtet werden.