Das BVA war in zwei (zeitlich nahezu parallel ergangenen) Entscheidungen1) mit der Rechtsfrage konfrontiert, ob die Nachprüfungsbehörde eine (seitens des Auftraggebers) nicht vollständig abgeschlossene bzw nicht durchgeführte Angebotsprüfung abschließen bzw (anstelle des Auftraggebers) vornehmen darf.2) Die darin getätigten Ausführungen, insbesondere zur Problematik der amtswegigen Wahrnehmung von Ausscheidenstatbeständen, stehen dabei in (teils evidenter) Diskrepanz zu Entscheidungen anderer Senate, sind jedoch geeignet, diesen scheinbar nicht enden wollenden „Dauerbrenner“ in der Spruchpraxis des BVA neu zu beleuchten.