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UNVOLLSTÄNDIGE ANGEBOTSPRÜFUNG: KEINE SUBSTITUTION DURCH DAS BVA

EntscheidungsbesprechungMICHAEL ETLINGERRPA 2007, 119 Heft 3 v. 1.7.2007

Das BVA war in zwei (zeitlich nahezu parallel ergangenen) Entscheidungen1)1)Siehe dazu die auf den Seiten 136ff abgedruckten Rechtsprechungsbeiträge. mit der Rechtsfrage konfrontiert, ob die Nachprüfungsbehörde eine (seitens des Auftraggebers) nicht vollständig abgeschlossene bzw nicht durchgeführte Angebotsprüfung abschließen bzw (anstelle des Auftraggebers) vornehmen darf.2)2)Siehe zu dieser Problematik bereits BVA 4.11.2003, 14N-90/03-56, RPA 2004, 178 (Etlinger) und BVA 5.11.2003, 08N-94/03-192, ZVB 2004, 184 (Grasböck). Die darin getätigten Ausführungen, insbesondere zur Problematik der amtswegigen Wahrnehmung von Ausscheidenstatbeständen, stehen dabei in (teils evidenter) Diskrepanz zu Entscheidungen anderer Senate, sind jedoch geeignet, diesen scheinbar nicht enden wollenden „Dauerbrenner“ in der Spruchpraxis des BVA neu zu beleuchten.

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