BVA, 14.02.2007, N/0006-BVA/14/2007-EV16
BVergG § 328 Abs 2
Zum Vorbringen des Auftraggebers, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von keinem „identifizierbaren Bevollmächtigten“ gestellt worden sei, ist anzumerken, dass auf dem Antrag nach „vertreten durch“: die Stampiglie der offensichtlich drei bei „A & Partner“ tätigen Rechtsanwälte (Dr. X, Mag. Y, Mag. Z) sowie eine Unterschriftsparaphe angebracht sind, womit der Antrag grundsätzlich dem üblichen Erscheinungsbild eines von einer Kanzleigemeinschaft vertretenen Antragstellers entspricht. Die Auffassung, dass ein Bevollmächtigter nicht identifizierbar sei, vermag das Bundesvergabeamt daher nicht zu teilen.