BVA, 09.03.2007, N/0008-BVA/01/2007-34
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, erfolgte zu Recht. In den Ausschreibungsbedingungen ist enthalten, dass eine Bemusterung der angebotenen höhenverstellbaren Tische erfolgen werde und dass Angebote, die im Rahmen der Bemusterung nicht die als „Muss-Forderung“ enthaltenen Bedingungen erfüllen, ausgeschieden werden. In der Bemusterung vom 15. Jänner 2007 hat der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellte Tisch nicht die geforderte Mindest-Höhenverstellbarkeit zwischen 680mm und 1180mm bei einer geforderten Last von 80 kg erbracht, sondern lag, wenn auch nur sehr geringfügig, innerhalb dieses geforderten Verstellkorridors.