BVA, 16.01.2007, N/0001-BVA/10/2007-EV018
BVergG 2006 § 320 Abs 1, BVergG 2006 § 328 Abs 1
Die Materialien zu § 328 Abs 1 BVergG führen aus, dass die Antragslegitimation zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur einem Unternehmer zukommt, der auch einen Nachprüfungsantrag stellen kann (RV 1171 BlgNR 22. GP 144). In diesem Sinne ist der Verweis auf § 320 Abs 1 BVergG zu verstehen. Um den Prüfungsumfang des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu überspannen, seiner kurzen Entscheidungsfrist Rechnung zu tragen und das Nachprüfungsverfahren nicht vorwegzunehmen, begnügt sich der Verweis mit einer Grobprüfung der Antragsvoraussetzungen des § 320 Abs 1 BVergG. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass dieser Prüfungsumfang die Identität der Teilnehmer am Nachprüfungsverfahren mit der Identität der Antragsteller vor dem Bundesvergabeamt jedenfalls umfasst. Die detaillierte inhaltliche Prüfung des Nachprüfungsantrages überspannt hingegen diesen Prüfungsrahmen.