UVS Vlbg, 20.12.2006, 314-007/06
BVergG 2006 § 345 Abs 3 Z 5, Art 1 Abs 1 RMRL
Gemäß der (nationalen) Übergangsvorschrift des § 345 Abs 3 Z 5 BVergG 2006 stellt das Ausscheiden eines Angebotes erst ab 1. Jänner 2007 eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar. Ungeachtet dessen ist im hier vorliegenden Fall auch das das nationale Recht überlagernde EU-Recht zu beachten. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19.6.2003, Rs C-249/01 (Hackermüller) im Wesentlichen dargetan, dass eine Entscheidung, mit der der Auftraggeber das Angebot eines Bieters noch vor der Auswahl des besten Angebotes ausscheide, eine Entscheidung darstelle, deren Nachprüfung nach Artikel 1 Abs 1 der Richtlinie 89/665 möglich sein müsse, da diese Vorschrift auf alle Entscheidungen der Auftraggeber anwendbar sei, die den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegen würden. Stellt nunmehr aber die Bekanntgabe des Ausscheidens eine Entscheidung dar, deren Nachprüfung möglich sein muss, und wurde diese Entscheidung (so wie im vorliegenden Fall) dem Bieter tatsächlich auch bekannt gegeben, so war der Bieter - zur Vermeidung von Rechtsnachteilen - verpflichtet, die Rechtmäßigkeit dieser