BVA, 05.12.2006, N/0097-BVA/14/2006-8
BVergG § 328 Abs 1
Die Tatsache, dass bereits eine Ausschreibung statt gefunden habe, erfolglos gewesen und widerrufen worden sei und der sich daraus ergebende Zeitverlust vermag, für sich allein genommen, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu verhindern. Dieser Zeitverlust kann jedenfalls nicht durch „Einsparung“ im Verfahren zur Erlassung einer Verfügung - durch Unterlassung der Erlassung einer solchen - „hereingebracht“ werden.