BVA, 05.12.2006, N/0095-BVA/05/2006-EV36
BVergG § 328 Abs 1
Sofern die Antragstellerin vermeint, dem Auftraggeber stehe es frei - ohne einen Bieter im Vergabeverfahren vergaberechtskonform auszuscheiden - ohne diesen Bieter mit den übrigen Bietern das Vergabeverfahren vergaberechtskonform fortsetzen zu können, irrt sie. Das Bundesvergabegesetz 2006 liefert zu einer solchen Handhabe keine Rechtsgrundlage. Vergaberechtskonform ist ausschließlich, dass ein Vergabeverfahren mit allen nicht vergaberechtskonform ausgeschiedenen Bietern bis zur Zuschlagsentscheidung fortgesetzt wird. Ein daraus von der Antragstellerin konstruierter Schaden kann sohin nicht vorliegen. Er droht auch nicht zu entstehen. Sollte der Auftraggeber wie von der Antragstellerin geschildert vorgehen, wäre eine darauf aufbauende Zuschlagsentscheidung, die selbst gesondert von allen Bietern - und somit auch von der Antragstellerin selbst - angefochten werden könnte, von der sicheren Nichtigerklärung durch das Bundesvergabeamt bedroht. In einer möglicherweise drohenden Ausscheidensentscheidung oder Widerrufsentscheidung vermag das Bundesvergabeamt keinen drohenden Schaden zu erkennen, da dessen Vergaberechtskonformitätsprüfung in einem gesonderten Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt ebenfalls beantragt werden kann. Die Antragstellerin vermag sohin keinen Zusammenhang zwischen dem von ihr dargelegten entstandenen bzw. drohenden Schaden zu den von ihr im Provisorialbegehren beantragten Sicherungsmaßnahmen herzustellen und das Bundesvergabeamt vermag daher einen solchen Zusammenhang nicht zu erkennen. Zudem ist das Hauptbegehren des dem Sicherungsbegehren zugrunde liegenden