UVS Vlbg, 20.07.2006, 314-004/06
VbgVNG § 13 Abs 1
Die angefochtene Zuschlagsentscheidung ist für den Ausgang des gegenständlichen Vergabeverfahrens schon deshalb von wesentlichem Einfluss, da das Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers auszuscheiden ist und somit der Zuschlag in jedem Fall an einen anderen Bieter zu erteilen sein wird. Der Antrag des drittgereihten Mitbieters war daher zulässig. Die Frage, ob das Angebot der zweitgereihten Mitbieterin den Anforderungen der Ausschreibung entspricht, hat im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren dahingestellt zu bleiben, da der durch den Nachprüfungsantrag festgelegte Gegenstand dieses Verfahrens die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung an die Firma X ist. Aufgabe des Vergabenachprüfungsverfahrens ist es nur zu prüfen, ob eine angefochtene Entscheidung des Auftraggebers den Vorschriften des Bundesvergabegesetzes entspricht bzw subjektive Rechte des Antragstellers verletzt, nicht jedoch, eine Angebotsprüfung durchzuführen, die dem Auftraggeber obliegt.