In seiner Entscheidung vom 12.1.2007, N/100-BVA/02/2006, nimmt das Bundesvergabeamt zur Frage der Frist für die Anfechtung von Ausschreibungsunterlagen in der zweiten Stufe eines Verhandlungsverfahrens Stellung. Während Ausschreibungsunterlagen in einstufigen Verfahren in der Regel bis sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist anfechtbar sind, subsumiert das BVA die „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, mit der den Bietern im Regelfall auch die Ausschreibungsunterlage übermittelt wird, unter den Auffangtatbestand der „übrigen gesondert anfechtbaren Entscheidungen“ und lässt eine Anfechtung mittels Nachprüfungsantrags somit nur 14 Tage nach Übermittlung zu. Da nach Ablauf der Anfechtungsfrist mögliche Einwendungen der Bieter aufgrund einer mangelhaften Ausschreibungsunterlage präkludiert sind, könnte diese Entscheidung weitreichende Folgen für den Rechtsschutz der Bieter in Verhandlungsverfahren haben.