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Ausschreibungswidriges Angebot ist auszuscheiden

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2007/4RPA 2007, 49 Heft 1 v. 1.2.2007

BVA, 13.11.2006, N/0081-BVA/13/2006-34

BVergG § 129 Abs 1 Z 7

Wie die Antragstellerin selbst angibt beträgt das Flächengewicht bei den von ihr angebotenen Körper- und Ärmelteilen der reinen Strickware exkl Saumabschluss und Bund sowie exkl. Halseinfassung 353 g/m2. In der Leistungsbeschreibung ist dafür ein Gewicht von 400 g/m2 ± 5% vorgeschrieben, woraus sich ein Mindestgewicht von 380 g/m2 ergibt. Dieses Mindestgewicht wird im Angebot der Antragstellerin nicht erreicht. Das Angebot der Antragstellerin widerspricht somit den Ausschreibungsbestimmungen und wäre daher gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden gewesen. Ob der in der Leistungsbeschreibung vorgegebene Wert von 400 g/m2 bei Verwendung der vorgegebenen Materialien und Maschendichte nicht zu erreichen ist und sich die Ausschreibung daher in diesem Punkt als fehlerhaft darstellt, kann dahingestellt bleiben, da die Ausschreibung nicht angefochten worden ist und daher entsprechend

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