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Vorläufige Untersagung des Führens von Verhandlungen als gelindestes Mittel

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2007/5RPA 2007, 50 Heft 1 v. 1.2.2007

BVA, 24.11.2006, N/0093-BVA/05/2006-EV17

BVergG 2006 § 329 Abs 1, BVergG 2006 § 329 Abs 2, BVergG 2006 § 330 Abs 2

Sofern die Antragstellerin wie im Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiedergegeben die Untersagung der Fortführung des gesamten Vergabeverfahrens fordert, vermag das Bundesvergabeamt darin nicht das gelindeste Mittel zu erkennen, um den Eintritt des von der Antragstellerin geltend gemachten Schadens zu verhindern. Primäre Absicht der Antragstellerin ist es nämlich nicht, dass das Vergabeverfahren zur Gänze zum Stillstand kommt, sondern, dass die sonstige Festlegung, nämlich Verhandlungen (mit nach Ansicht der Antragstellerin auszuscheidenden) Bietern nicht stattfinden. Darum wurde diese sonstige Festlegung auch angefochten. Im Hinblick auf den Hinweis der Antragstellerin, der auch in den vorgelegten Verfahrensunterlagen Deckung findet, dass bereits zur Legung eines „last and best offers“ eingeladen wurde, stellt sich der im Provisorialverfahren zur Entscheidung berufene Senatsvorsitzende die Frage, ob nach einer solchen Aufforderung überhaupt noch Verhandlungen mit den Bietern und in weiterer Folge Angebotsänderungen vorgenommen werden dürfen. Um hinsichtlich einer Entscheidung in dieser Frage den dazu berufenen Senat 5 des Bundesvergabeamtes nicht zu präjudizieren ist es jedenfalls erforderlich, wie im Eventualbegehren beantragt, die Führung von Verhandlungen mit Bietern vorläufig zu untersagen, damit nicht unumkehrbare Auftraggeberentscheidungen getroffen werden, die möglicherweise einen zwingenden Widerrufsgrund in sich bergen und damit die Interessen des Auftraggebers wie jene der Bieter gleichermaßen zu beinträchtigen drohten. Eine Untersagung der Prüfung von Angeboten, des Führens von Aufklärungsgesprächen oder der Festlegung weiterer vergaberechtskonformer Entscheidungen im Vergabeverfahren ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien des Provisorialverfahrens gemäß § 330 Abs 2 BVergG 2006 und im Rahmen der vom Bundesvergabeamt vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des § 329 Abs 1 BVergG 2006 nicht auszusprechen, zumal weitere sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase als auch eine Zuschlagsentscheidung oder eine allfällige Widerrufsentscheidung gesondert anfechtbar sind und im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt bekämpfbar sind.

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