BVA, 07.08.2006, N/0051-BVA/04/2006-22
BVergG § 319
§ 319 Abs 1 2. Satz BVergG 2006, der einen Anspruch auf den Ersatz der gemäß § 318 leg cit. entrichteten Pauschalgebühren im Fall der Klaglosstellung während des anhängigen Verfahrens vorsieht, ist unter dem Aspekt des § 319 Abs 1 1. Satz leg cit. zu interpretieren, wonach auch dem nur teilweise obsiegenden Antragsteller ein Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG 2006 entrichteten Pauschalgebühren durch den Auftraggeber zusteht. Auf Basis dieser Interpretationslinie hat auch ein während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens teilweise klaglos gestellter Antragsteller - wie dies auch auf die gegenständliche Fallkonstellation durch die vom Auftraggeber vorgenommene Berichtigung der Ausschreibung auf Grund des Vorbringens des Antragstellers im Nachprüfungsantrag während des Nachprüfungsverfahrens zutrifft - einen Anspruch auf Ersatz der ordnungsgemäß entrichteten Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag, der unter die in § 318 Abs 1 leg cit aufgezählten Anträgen, für die eine Pauschalgebühr zu entrichten ist, fällt.