VwGH, 24.05.2006, 2006/04/0054
BVergG 2002 § 100 Abs 2, BVergG 2006 § 345 Abs 2
Gemäß § 100 Abs 2 BVergG 2002 (der für das gegenständliche Vergabeverfahren zufolge § 345 Abs 2 BVergG 2006 maßgebend ist) beträgt die Stillhaltefrist, innerhalb der der Zuschlag bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden darf, im Falle der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gemäß § 26 Abs 3 Z 1 bis 3 BVergG 2002 sieben Tage. Ginge man mit der beschwerdeführenden Partei von einer für den vorliegenden Fall geltenden 14-tägigen Antragsfrist für einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf einstweilige Verfügung aus, so unterstellte man dem Gesetzgeber, dieser lasse einen (auf die Nichtigerklärung der dem Zuschlag zu Grunde liegenden Zuschlagsentscheidung abzielenden) Nachprüfungsantrag noch zu einem Zeitpunkt zu, zu dem dieser Antrag keine Erfolgsaussichten mehr hat, wenn der Auftraggeber den Zuschlag zu diesem Zeitpunkt (infolge Ablaufs der 7-tägigen Stillhaltefrist) bereits rechtmäßig erteilt hat. Dies hätte im Ergebnis die Ineffizienz des Rechtsbehelfs zur Folge, was aber der Intention des Gesetzgebers nicht unterstellt werden kann.